Autowäsche auf Privatgrundstücken

Anlesetext

Die Stadt Lich wird des öfteren gefragt, ob eine Autowäsche auf Privatgrundstücken erlaubt sei.

Die Frage ist leider nicht einfach zu beantworten.

In der hierfür heranzuziehenden Entwässerungssatzung der Stadt Lich in der derzeit gültigen Form ist insbesondere der §7 Abs. 2 zu nennen, wonach kein Benzin, Heizöl, Schmieröl oder tierische und pflanzliche Öle und Fette in die Kanalisation eingebracht werden dürfen.

Das Abspülen von Stäuben mit dem Wasserschlauch ist eher unproblematisch. Die Entfernung von starken Verkrustungen, Hochdruckreinigung und der Einsatz von chemischen Reinigungsmitteln ist eher kritisch zu sehen. Vorsicht ist immer in Siedlungslagen geboten, die im Trennsystem entwässern. Hier werden die Abwässer, die von befestigten Flächen abfließen, nicht zur kommunalen Kläranlage geführt sondern direkt und ohne Reinigung in das nächste Gewässer abgeleitet. Eine Autowäsche kann hier ggf. mit Ordnungsrecht oder auch Strafrecht geahndet werden. Ob der jeweilige Straßenzug im Trennsystem entwässert, kann über die Licher Stadtwerke in Erfahrung gebracht werden.

Ein ausdrückliches Verbot für die Wagenwäsche auf Privatgrundstücken gibt es somit derzeit nicht.

Die zu der Thematik befragte Untere Wasserbehörde des Landkreises Gießen empfiehlt ganz klar, die örtlichen Waschplätze/Waschstraßen zu nutzen. Das anfallende Abwasser wird hier vor der Ableitung in den Abwasserkanal über Sedimentation und Abscheider gereinigt. Eine Aufreinigung ist vor allem deshalb notwendig, da die heutigen Kläranlagen mit einer biologischen Stufe (hier: Bakterien) arbeiten, die das Abwasser reinigen. Chemische Reiniger, Kraftstoff, Stäube mit anhaftenden Schwermetallen etc. können die Biologie und Reinigungsleistung der Kläranlage beeinträchtigten.

Dieser Empfehlung schließt sich die Stadt Lich an.