Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben der Stadt Lich

In nachstehender Tabelle sind die Gebührenhöhen verschiedener Steuern und Abgaben der Stadt Lich sowie der Stadtwerke Lich ersichtlich. Darüber hinaus finden Sie nach der Tabelle weitere Informationen rund um die Steuern und Abgaben der Stadt Lich.

Grundsteuer A

Hebesatz

330 % (ab 01.01.2014)

Grundsteuer B

Hebesatz

470 % (seit 01.01.2022)

Gewerbesteuer

Hebesatz

340 % (bis 31.12.2016)

360 % (ab 01.01.2017)

 

Wassergeld

pro Kubikmeter

1,66 € (zzgl. 7 % MwSt.)

(seit 01.01.2014)

Abwassergebühren

pro Kubikmeter

2,89 € (seit 01.01.2014)

Niederschlagswassergebühren

pro Quadratmeter

0,45 € (seit 01.01.2014)

Fäkalschlammbeseitigung

pro Kubikmeter

25,50 €

Kleineinleiterabgabe

Wird nach der Zahl der Bewohner eines Grundstückes, die dort zum 30.06. mit erstem oder zweitem Wohnsitz gemeldet sind, berechnet.

35,79 €/jährlich pro Person

Hausanschlusskosten

erstmalige Herstellung

ca. 2.500,00 €

Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung bzw. Beseitigung

richtet sich nach den tatsächlichen Kosten

 

 

 

Hundesteuer

1. Hund pro Jahr

48,00 €

2. Hund pro Jahr

96,00 €

3. Hund pro Jahr

96,00 €

jeder weitere Hund pro Jahr

96,00 €

gefährlicher Hund gemäß § 5 Absätze 3 und 4 pro Jahr

400,00 €

 

Spielapparatesteuer

Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen pro Monat

15 % der Bruttokasse

Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststättem pro Monat

15 % der Bruttokasse

Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen pro Monat

7,5 % der Bruttokasse maximal 60,00 €

Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten pro Monat

7,5 % der Bruttokasse maximal 30,00 €

Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben in Spielhallen pro Monat

20 % der Bruttokasse

Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten pro Monat

20 % der Bruttokasse

nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume (z. B. in Spielcasinos) je angefangenem Quadratmeter und Monat

30,00 €

 

Brennholzpreise

Brennholz lang (4 bis 6 m lange Stammteile) gerückt an feste Wege

 

Hartlaubholz (Buche)

52,13 €/fm + 5,5 % MwSt.

Hartlaubholz (Eiche)

42,65 €/fm + 5,5 % MwSt.

Nadelholz (vorw. Fichte)

42,65 €/fm + 5,5 % MwSt.

Schlagabraum (liegendes Restholz auf der Waldfläche zur Selbstaufarbeitung)

 

Hartlaubholz (Buche)

25,00 €/rm incl. MwSt.

Hartlaubholz (Eiche)

20,00 €/rm incl. MwSt.

Nadelholz (vorw. Fichte)

16,00 €/rm incl. MwSt.

Schichtholz (aufgearbeitetes, tw. vorgespaltenes ein Meterholz), gerückt an feste Wege

 

Hartlaubholz (vorw. Buche und Eiche)

85,00 €/rm + 5,5 % MwSt.

Erläuterungen zu den Steuern und Abgaben

Grundsteuer

Richtet sich nach dem Messbetrag für das Grundstück. Der Messbetrag wird vom Finanzamt Gießen, Bewertungsstelle, Schubertstraße 60, 35392 Gießen, Tel.: 0641/4800 - 100, festgelegt. Der Jahresbetrag für die Grundsteuer entsteht aus dem Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Stadt Lich.

Bei der Grundsteuer wird unterschieden zwischen

- Grundsteuer A (Stückländereien = Ackerland, Grünland, etc.) &

- Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke)


Gem. § 9 Abs. 1 des Grundsteuergesetztes wird die Grundsteuer nach den Eigentumsverhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist eine Messbetragsmitteilung, die uns vom zuständigen Finanzamt in Gießen übermittelt wird. Nach § 10 Abs. 1 ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01. steht.

Umschreibungen werden vorgenommen, sobald die Zurechnungsforstschreibung vom Finanzamt vorliegt.

Gewerbesteuer

Richtet sich nach dem Messbetrag für das jeweilige Gewerbe. Der Messbetrag wird vom Finanzamt Gießen, Schubertstraße 60, 35392 Gießen, Tel.: 0641/4800 - 100, festgelegt. Der Jahresbetrag für die Gewerbesteuer entsteht aus dem Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Stadt Lich.

 

Wassergeld

Richtet sich nach dem Verbrauch auf dem Wasserzähler. Der Wasserzähler wird von Seiten der Stadtwerke Lich einmal im Jahr (Anfang Dezember eines Jahres) abgelesen.

Kanalbenutzungsgebühren

Richtet sich nach dem Verbrauch auf dem Wasserzähler. Der Wasserzähler wird von Seiten der Stadtwerke Lich einmal im Jahr (Anfang Dezember eines Jahres) abgelesen.

Niederschlagswassergebühren

Künstlich befestigte und an den Kanal angeschlossene Fläche. Unterlagen bzw. Selbsterklärungen bezüglich der künstlich befestigten Fläche bekommen Sie bei den Stadtwerken Lich, Unterstadt 1, 35423 Lich, Tel.: 06404/806 - 280, Email: stadtwerke@lich.de

Fäkalschlammbeseitigung

Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Fäkalschlammbeseitigung. Zuständige Entsorgungsfirma: Firma Faekal Entsorgungstechnik Ruhl GmbH & Co. KG, Ringstraße 2, 35329 Gemünden, Tel.: 06634/8692.

Kleineinleiterabgabe

Zur Deckung der Abwasserabgabe, die die Stadt Lich anstelle der Einleiter zu entrichten hat, die Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, wird gemäß § 33 der Entwässerungssatzung der Stadt Lich (EWS) von den Grundstückseigentümerrn eine Kleineinleiterabgabe erhoben.

Hausanschlusskosten

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Stadt Lich in der tatsächlich entstandenen Höhe der Kosten zu erstatten.

Der Aufwand für die Unterhaltung, Veränderung oder Beseitigung der Anschlussleitung ist - soweit nicht vom Anschlussnehmer veranlasst - der Stadt Lich jedoch nur von der Grundstücksgrenze bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler zu erstatten.

Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme.

 

Hundesteuer

Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.

Auch die Abmeldung des Hundes hat innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen. Wurde der Hund verkauft oder an einen anderen Halter weitergegeben, so ist Name und Adresse des neuen Halters anzugeben.

 

Brennholzpreise

Die Brennholzpreise werden jährlich vom Magistrat der Stadt Lich neu festgelegt.

 

Müllgebühren

Werden vom Landkreis Gießen angefordert. Hier richten sich die Gebühren nach den Tonnengrößen und dem Abfuhrrhythmus die von Seiten der Grundstückseigentümer bestellt worden sind. Nähere Informationen gibt es beim Landkreis Gießen, Fachdienst Abfallwirtschaft, Haus E, Riversplatz 1 - 9, 35394 Gießen, Tel.: 0641/9390 - 1900. oder unter www.lkgi.de.

 

Fälligkeiten

Steuern und Abgaben:

- 15.02.,15.05.,15.08. und 15.11. (viermal im Jahr) oder 01.07. (einmal im Jahr)

Hundesteuer:

- 01.07. (einmal im Jahr)

Rechnungen:

2 Wochen nach Rechnungstellung

Bescheide:

3 Tage nach Aufgabe bei der Post. Die Zahlungsfrist von einem Monat berechnet sich ab diesem Zeitpunkt.

 

LASTSCHRIFTVERFAHREN:

Sollten Sie für die Begleichung von Forderungen der Stadt Lich (z.B. Steuern) das Lastschriftverfahren nutzen wollen,

so gelangen Sie unter dem nachstehenden Link zu dem Formular für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren SEPA-Lastschrift-Mandat.