Gremien der Stadt

Stadtverordnetenversammlung

Seit den Kommunalwahlen im März 2001 wurde das Verhältniswahlrecht um Elemente der Personenwahl ergänzt (sog. „Kumulieren und Panaschieren“). Die von den Bürgern (d. h. alle wahlberechtigten Einwohner) gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt, trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Die Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich hat derzeit bei rd. 15.200 Einwohnern 37 Mitglieder.

In der Regel sind die Sitzungen öffentlich und so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens alle zwei Monate, abzuhalten. 5 Jahre beträgt die Wahlperiode (Wahlzeit) der Stadtverordnetenversammlung. Über alle wichtigen Angelegenheiten entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Sie kann jedoch auch bestimmte Angelegenheiten auf den Magistrat oder einen Ausschuss übertragen.

Insbesondere ist die Stadtverordnetenversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig (diese kann sie allerdings nicht übertragen bzw. delegieren):

  • den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen;
  • die aufgrund der Gesetze von der Stadtverordnetenversammlung vorzu-nehmenden Wahlen;
  • die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung;
  • den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitions-programmes;
  • die Beratung der Jahresrechnung und die Entlastung des Magistrats;
  • die Festsetzung öffentlicher Abgaben (wie Grund- und Gewerbesteuer, Beiträge usw.);
  • die Übernahme von Bürgschaften;
  • die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Dies ist nur ein kleiner, nicht erschöpfender Auszug der ausschließlichen Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung. Die Stadtverordnetenversammlung ist in der Regel beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten anwesend sind (z. B. bei 37 Gemeindevertretern wären dies 19 Mitglieder). Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen (gültigen) Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

Aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung wird ein Vorsitzender und ein oder mehrere Stellvertreter gewählt. Der Stadtverordnetenvorsteher setzt im Benehmen mit dem Magistrat die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung fest. Er leitet die Sitzungen und übt das Hausrecht aus. Über jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird eine Niederschrift mit dem wesentlichen Inhalt der Verhandlungen gefertigt.

Der einzelne Stadtverordnete ist politischer Mandatsträger; er ist in seinen Entscheidungen unabhängig und nur dem eigenen Gewissen unterworfen. Er hat das Recht, sich einer Fraktion anzuschließen. Man kann als Fraktion eine Arbeitsgemeinschaft von Gleichgesinnten zum Zwecke der gemeinsamen Willensbildung und der Vorbereitung der parlamentarischen Arbeit bezeichnen.

Als Hilfsorgan der Stadtverordnetenversammlung sind hier noch die Fachausschüsse zu nennen. Hier sind nur Stadtverordnete als Mitglieder zulässig. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor und haben die Beschlussfassung in den Angelegenheiten, die ihnen die Stadtverordnetenversammlung übertragen hat. Die Stadt Lich hat zurzeit vier Ausschüsse. Ein Ausschuss besteht aus jeweils 9 Mitgliedern.

Magistrat

Der Magistrat der Stadt Lich besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem ersten Stadtrat und weiteren Stadträten. Sie sind außer dem hauptamtlichen Bürgermeister sämtlich Ehrenbeamte und unterliegen somit auch dem Disziplinarrecht. Bei der Stadt Lich besteht der Magistrat aus insgesamt 10 Mitgliedern.

Die Bildung des Magistrats erfolgt durch die Wahl der Stadtverordnetenversammlung. Die Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters beträgt sechs Jahre; die der ehrenamtlichen Stadträte fünf Jahre. So oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel wöchentlich, werden die Sitzungen des Magistrats durchgeführt. Zurzeit finden die Sitzungen in Lich jeweils donnerstags statt. Sie sind nicht-öffentlich. Die Beschlussfassung erfolgt offen, in der Regel auch bei Wahlen. Es ist eine einfache Mehrheit bei Sachbeschlüssen erforderlich, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Magistrat ist die Verwaltungsbehörde und besorgt nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Stadt.

Dazu gehören insbesondere:

  • Beschlussfassung in solchen Angelegenheiten, die nicht als „wichtige Angelegenheiten“ der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten sind;
  • Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung;
  • Führung des Schriftwechsels, Ausführung der Gesetze und Verordnungen sowie der Weisungen der Aufsichtsbehörde
  • Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs, Durchführung des Haushaltsplans;
  • Einziehung von Abgaben und sonstigen Einnahmen;
  • Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens;
  • Unterrichtung der Bürger über wichtige Fragen der Stadtverwaltung;
  • Anstellung, Beförderung und Entlassung von städtischen Bediensteten (Beamte und Beschäftigte);
  • Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Betriebe sowie des sonstigen städtischen Vermögens
  • Vertretung der Stadt.

Ortsbeiräte

Die Ortsbeiräte werden – wie die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung – für die Dauer von fünf Jahren von den Bürgerinnen und Bürgern des jeweiligen Ortsbezirks (Stadtteils) gewählt. In jedem der acht Stadtteile der Stadt Lich ist ein Ortsbeirat eingerichtet. Je nach der Einwohnerzahl des betreffenden Stadtteils hat der Ortsbeirat mindestens drei, höchstens jedoch neun Mitglieder.

Aus der Mitte jedes Ortsbeirates wird zu Beginn einer Legislaturperiode ein/e Vorsitzende/r gewählt; diese/r trägt die Bezeichnung „Ortsvorsteher/in“.

U. a. hat der Ortsbeirat folgende Aufgaben:

  • Anhörung zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, insbesondere zum Entwurf desHaushaltsplanes;
  • Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil angehen;
  • Stellungnahme zu denjenigen Fragen, die ihm von der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat vorgelegt werden.

Weitere Informationen finden Sie im Ratsinformationssystem