Einleitung eines Vorhabens
Um auf die Vorhabenliste zu gelangen, muss ein Vorhaben bestimmte Voraussetzungen und Kriterien erfüllen.
Ein Vorhaben muss in die Zuständigkeit von Magistrat und/oder Stadtverordnetenversammlung fallen und es dürfen keine internen Angelegenheiten oder Personalentscheidung betroffen sein. Zudem sollte das Vorhaben Themen oder Themenfelder abdecken, welche sich weitgehend aus dem Leitbild der Stadt ableiten lassen.
Eine Übersicht über mögliche Themenfelder finden Sie hier. Ergänzend dazu gibt es unabhängig zueinanderstehende Kriterien, die im Bedarfsfall erfüllt sein müssen, wie etwa Vorhaben mit einem Kostenvolumen von über 1% des städtischen Haushalts (ca. 300.000€) oder allgemein Vorhaben von großem öffentlichem Interesse.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Vorhaben angeregt werden kann.
- Die Fachämter erstellen Steckbriefe von Vorhaben inkl. Beteiligungsstufe, die auf einer Vorhabenliste zusammengeführt und veröffentlicht werden
- Anregungen einer Bürgerbeteiligung über Verwaltung/Magistrat
- Anregungen einer Bürgerbeteiligung über die Stadtverordnetenversammlung/Politik und Antrag über die jeweiligen Fraktionen
- Anregungen einer Bürgerbeteiligung aus der Einwohnerschaft
Vorhaben können dabei seitens der Licher Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit 3 Monaten ihren Hauptwohnsitz in Lich haben, sowie von VertreterInnen der ortsansässigen Vereine, Unternehmen, Initiativen und sonstigen bürgerschaftlichen Gruppierungen, formlos oder per Quorumsantrag angeregt werden.
Formloser Antrag
Die formlose Beantragung kann per „Antrag Bürgerbeteiligung in Lich“, den Sie HIERherunterladen können, über die Koordinierungsstelle Bürgerbeteiligung, die Ihnen gerne beratend zur Verfügung steht, erfolgen. Alternativ können Sie sich auch an den zuständigen Ortsbeirat wenden und gemeinsam mit diesem den Antrag stellen.
Beratung und Empfehlung hinsichtlich einer Bürgerbeteiligung, ggf. auch eine Ablehnung, erfolgt im Beteiligungsbeirat. Sofern eine Bürgerbeteiligung empfohlen wird, wird der Antrag je nach Zuständigkeit an Magistrat oder Stadtverwaltung weitergeleitet oder in den zuständigen Fach-Ausschüssen beraten und in der Stadtverordnetenversammlung entschieden.
Quorumsantrag
Alternativ könne die Licherinnen und Licher einen Antrag auf Bürgerbeteiligung auch mittels eines Quorumsantrags stellen. Um ein allgemeines Interesse der Bevölkerung nachzuweisen, legen Sie dem „Antrag Bürgerbeteiligung in Lich“, eine Unterschriftenliste bei. Die erforderliche Anzahl an Unterschriften liegt bei 1% der Antragsberechtigten. Gerne unterstützt Sie dabei die Koordinierungsstelle Bürgerbeteiligung.
Auch hier wird der Antrag im Beteiligungsbeirat beraten und es wird eine Empfehlung ausgesprochen. Über den Antrag wird dann in den politischen Gremien abschließend beraten und entschieden. Eine Ablehnung muss immer schriftlich begründet und veröffentlicht werden. Bei positiver Entscheidung wird für das Vorhaben ein individuelles Beteiligungskonzept erarbeitet und der Vorhabenliste hinzugefügt.