Charta für Bürgerbeteiligung der Stadt Lich
Bereits früh im Prozess wurde bewusst der Begriff „Charta“ verwandt, aus dem sich eine gewisse Verbindlichkeit und Selbstverpflichtung ableiten lässt.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Bürgerbeteiligung leiten sich aus dem Hessischen Kommunalverfassungsrecht, insbesondere aus der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ab. An diese Vorgaben muss sich auch die Stadt Lich halten und kann Bürgerbeteiligungskonzepte, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, nicht als Satzung und somit als Ortsrecht festsetzen. Wenn sich nun aber VertreterInnen von Verwaltung, Politik und Zivilgesellschaft auf eine Charta, auf eine Art Vertrag, einigen, dann lässt sich aus der Begrifflichkeit einer Charta eine Selbstverpflichtung und mehr Verbindlichkeit ableiten als aus einer doch sehr gängigen Begrifflichkeit des Konzeptes.
Die Anwendung der Charta stellt dabei eine zusätzliche, ergänzende Möglichkeit der Beteiligung dar, die die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, Zuständigkeiten und Verfahren sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung nicht berührt, diese aber ergänzen kann.
Die Charta der Bürgerbeteiligung der Stadt Lich steht Ihnenhier in der aktuellen Fassung Juni 2022 zum Download zur Verfügung.
Eine Kurzversion in einfacher Sprache wird demnächst abrufbar sein.